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   OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21   

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https://dejure.org/2022,2588
OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21 (https://dejure.org/2022,2588)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.01.2022 - 2 MB 10/21 (https://dejure.org/2022,2588)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 2 MB 10/21 (https://dejure.org/2022,2588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    BGS § 17
    Rechtmäßige Heranziehung zu einer Abwassergebühr und einer Beherbergungsstättengebühr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Dieser Auffassung hat sich der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2003 (- 2 K 1/01 -, juris, Ls 3 und Rn. 32 ff. für eine Abzugsregelung in Höhe von 8 m³ für zur Sprengung von Gartenflächen verwendetes Wasser) angeschlossen.

    In seinen bisherigen Entscheidungen hatte der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Höhe eine hinsichtlich der Abzugsmenge satzungsrechtlich bestimmte Bagatellgrenze rechtlich unbedenklich wäre (vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 35 und vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris, Ls und Rn. 21 ff. m.w.N).

    Dies dürfte allein bereits zur Rechtswidrigkeit der Regelung führen (vgl. zur Definition der Mindestgebühr: BVerwG, Beschluss vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 29 zur Regelung einer Zusatzgebühr als Mindestgebühr von 45 m³/Jahr je Person für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhaltung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/96 -, juris, Rn. 10 f. zur Gartenbewässerung).

  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 A 1130/17
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Satzung Absetzungsansprüche wegen nachweislich nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassers als notwendigen Bestandteil des Abwassergebührenmaßstabs vorsieht (vgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 - 5 A 1130/17 -, Ls 1 und Rn. 28 m. w. N.).

    Dafür fehlte dem Satzungsgeber aber die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 - 5 A 1130/17 -, Ls 1 und Rn. 23 ff. m. w. N.).

    Für eine derartige Präklusionsnorm dürfte dem Satzungsgeber ebenfalls die gesetzliche Ermächtigung fehlen (vgl. dazu auch OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 - 5 A 1130/17 -, juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Insoweit ist der Frischwasserbezug zwar grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Ls 1 und 2 sowie Rn. 11 ff. zur Gartenbewässerung; Rn. 12) hatte unter Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, juris, Ls 1 und vom 11. Juli 1990 - 8 B 91.90 -, juris, Rn. 3) entschieden, dass eine Abwassersatzung, die die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz dann unvereinbar sei, wenn sie die Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 60 m³ übersteigen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2016 - 4 L 162/15

    Absetzung von Wassermengen nach Wasserrohrbruch bei Bemessung der Abwassergebühr

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Mit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2016 (- 4 L 162/15 -, juris Rn. 28) ist die Kammer der Auffassung, dass diese Bestimmung vom durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG eingeräumten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt sei, der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten diene, dafür auch geeignet sei und dem jeweiligen Gebührenschuldner bzw. Grundstückseigentümer die Einhaltung der Frist angesichts des Umstandes, dass das Geschehen hinter dem Frischwasserzähler in seiner Sphäre liege, genauso zumutbar wie der Nachweis des Rohrbruchs selbst sei.

    Sachlich einleuchtende Gründe für einen derartig - in den meisten Fällen - sehr frühen und ohne weitere Warnfunktion - wie etwa wenn die Frist erst mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu laufen beginnt - laufenden Fristbeginn sind auch nicht mit Blick auf eine zeitnahe Überprüfungsmöglichkeit des Vorliegens eines Wasserrohrbruchs und der Angaben des Gebührenpflichtigen zu der dabei abgegangenen Wassermenge (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris, Ls 2 und Rn. 28) ersichtlich.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 24/10

    Abwassergebühr und modifizierter Frischwassermaßstab

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Insoweit ist der Frischwasserbezug zwar grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16).

    In seinen bisherigen Entscheidungen hatte der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Höhe eine hinsichtlich der Abzugsmenge satzungsrechtlich bestimmte Bagatellgrenze rechtlich unbedenklich wäre (vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 35 und vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris, Ls und Rn. 21 ff. m.w.N).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Dies dürfte allein bereits zur Rechtswidrigkeit der Regelung führen (vgl. zur Definition der Mindestgebühr: BVerwG, Beschluss vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 29 zur Regelung einer Zusatzgebühr als Mindestgebühr von 45 m³/Jahr je Person für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhaltung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/96 -, juris, Rn. 10 f. zur Gartenbewässerung).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2018 - 2 MB 1/18

    Erhebung von Ausbaubeiträgen für vor Inkrafttreten der Beitragssatzung begonnene

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt - wie hier - den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 2.996,00 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18 -, juris, Rn 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 20 m³ jährlich (vgl. noch nur Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rn. 6 ff.) aufgegeben (vgl. nun Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, juris, Ls 2 und Rn. 46 ff. zur Gartenbewässerung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1997 - 9 A 1921/95

    Satzungsregelung; Gemeinde ; Benutzungsgebühren ; Niederschlagswasserbeseitigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 20 m³ jährlich (vgl. noch nur Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rn. 6 ff.) aufgegeben (vgl. nun Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, juris, Ls 2 und Rn. 46 ff. zur Gartenbewässerung).
  • BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Ls 1 und 2 sowie Rn. 11 ff. zur Gartenbewässerung; Rn. 12) hatte unter Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, juris, Ls 1 und vom 11. Juli 1990 - 8 B 91.90 -, juris, Rn. 3) entschieden, dass eine Abwassersatzung, die die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz dann unvereinbar sei, wenn sie die Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 60 m³ übersteigen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2016 - 2 MB 12/16

    Beitragspflicht für ein Hinterliegergrundstück; Analogiefähigkeit des § 6 Abs 5

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 M 7/98

    Teilbescheid; Beitragsschuldner; Restbetrag; Beitragspflichtiger

  • BVerwG, 11.07.1990 - 8 B 91.90

    Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab - Unzulässige

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